Niedersachsen überarbeitet sein Schulgesetz hinsichtlich den Erfordernissen der DSGVO

Yeah. Wer es ganz genau nach­le­sen möch­te, fin­det den heu­te ver­ab­schie­de­ten Gesetz­ent­wurf in vol­ler Län­ge hier: http://www.stk.niedersachsen.de/portal/live.php?article_id=180273&_psmand=6.

Da das Lesen echt kei­nen Spaß macht, das aus mei­ner Sicht Wich­tigs­te kurz zusammengefasst:

Lernplattformen und Schulclouds

Kurz­fas­sung: Man wird in Nie­der­sach­sen nach mei­ner Ein­schät­zung jetzt Lern­platt­for­men und Schul­clouds noch abge­si­cher­ter als vor­her ohne Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen ein­set­zen kön­nen. Die ent­spre­chen­de Rechts­norm lau­tet im geän­der­ten Schul­ge­setz folgendermaßen:

§31, Absatz 5, Satz 1–2: (1) Inter­net­ba­sier­te Lern- und Unter­richts­platt­for­men dür­fen nur ein­ge­setzt wer­den, soweit die­se den Anfor­de­run­gen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ent­spre­chen und die Schul­lei­tung dem Ein­satz zuge­stimmt hat. (2) Die Schu­le darf für den Ein­satz digi­ta­ler Lehr- und Lern­mit­tel per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Schü­le­rin­nen und Schü­ler, der Lehr­kräf­te und der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ver­ar­bei­ten, soweit dies für die Auf­ga­ben der Schu­le erfor­der­lich ist.

Es gab dazu bis­her in Nie­der­sach­sen bereits eine geleb­te Rechts­pra­xis, du nun aus mei­ner Sicht noch­mal kon­kre­ti­siert und an die DS-GVO ange­passt wur­de. Im Wesent­li­chen hat man sich vor­her allein auf das Erfor­der­lich­keits­kri­te­ri­um gestützt.  Nicht freu­en wird kri­ti­sche Men­schen, dass die Schul­lei­tung hier als qua­si „geneh­mi­gen­de Instanz“ auf­ge­führt ist (über Aus­wahl digi­ta­ler Lehr- und Lern­mit­tel befin­det trotz­dem noch die Fach­kon­fe­renz, in der Eltern sowie SuS unter­re­prä­sen­tiert sind) und – soll­te z.B. Office365 die DS-GVO-Kon­for­mi­tät beschei­nigt wer­den – natür­lich auch kom­mer­zi­el­le Anbie­ter zur Wahl ste­hen (poli­tisch wird es m.E. eher dar­um gehen, die Nie­der­sach­sen­cloud recht­lich zu legitimieren).

Da Unter­richts­ent­wick­lung jedoch stets eng mit mög­lichst vie­len Betei­lig­ten an einer Schu­le ver­bun­den ist, wird man an Schu­len schon sehr dar­auf ach­ten, das The­ma mög­lichst breit zu diskutieren.

Span­nend ist die wie­der­um die doch recht wei­te Rechts­aus­le­gung des neu­en Absatz 5 auf S.23 der Ent­wurfs­fas­sung in „Beson­de­ren Teil“:

Satz 2 sichert die Zuläs­sig­keit des Ein­sat­zes digi­ta­ler End­ge­rä­te und stellt klar, dass die­se im Unter­richt und ins­be­son­de­re in schrift­li­chen Arbei­ten und Prü­fun­gen ver­wen­det wer­den dür­fen, auch wenn dabei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet werden.

Über­haupt gebe ich dem „beson­de­ren Teil“ eine Lese­emp­feh­lung. Für jeman­den, der wie ich schon lan­ge mit den Dis­kus­sio­nen auf Lan­des­ebe­ne ver­traut ist, liest sich das stel­len­wei­se wie ein Kri­mi­nal­ro­man, weil man eben die Hand­schrift ein­zel­ner Play­er wie­der­zu­er­ken­nen glaubt – für Unein­ge­weih­te dann doch eher tro­cken. In der Grund­ten­denz sind aus mei­ner Sicht aber Eltern­rech­te beschnit­ten worden.

Mit Sicher­heit wer­den wir dem­nächst ergän­zen­de Erlas­se sehen. Es bleibt spannend.

 

 

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Ein Kommentar

  • Der Erlass des Nie­der­säch­si­schen Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums bewegt sich mei­nes Erach­tens klar außer­halb der DSG-VO. Die­se will näm­lich nicht nur den Daten­schutz der per­sön­li­chen Daten sicher­stel­len son­dern auch die Daten­ver­ar­bei­tung und den Ver­kehr von Daten (#1) ermög­li­chen. Daten­ver­ar­bei­tung ist für Lehrer*innen in Nie­der­sach­sen nicht mehr mög­lich. Die Kri­te­ri­en, die die­ser Erlass fest­schreibt, sind der­art rigi­de, dass sie kei­ne Leh­re­rapp erfül­len kann. Somit ist der Ein­satz digi­ta­ler Leh­rer­ka­len­der und Noten­bü­cher für Lehrer*innen im nie­der­säch­si­schen Schul­dienst nicht erlaubt. Dafür gibt es zwei KO-Kriterien. 

    1. Selbst die ver­schlüs­sel­te Spei­che­rung auf der Daten auf den mobi­len End­ge­rä­ten ist nicht genehmigungsfähig.
    2. Der Daten­rah­men ist für einen sinn­vol­len Ein­satz nicht aus­rei­chend. Din­ge wie: Feh­len­de Haus­auf­ga­ben, feh­len­des Mate­ri­al, zu spät kom­men, Stö­run­gen, Check­lis­ten, freie Bemer­kun­gen zu den Leis­tun­gen sind nicht erlaubt.

    Man kann zu Leh­re­rapps unter­schied­li­che Mei­nun­gen haben. Sofern sicher­ge­stellt ist, dass die Daten im per­sön­li­chen Besitz der Lehr­kraft blei­ben, soll­te man mei­nes Erach­tens den Lehrer*innen einen ver­ant­wort­li­chen Umgang mit die­sen Tools zutrauen. 

    Natür­lich muss sicher­ge­stellt sein, dass die Daten nicht in fal­sche Hän­de gera­ten. Dies scheint mir auf den aktu­el­len mobi­len End­ge­rä­ten, die die Daten ver­schlüs­selt spei­chern und in den Ende zu Ende ver­schlüs­sel­ten Clouds der Anbie­ter Goog­le und Apple, gege­ben. Kri­ti­scher wird es, wenn Daten auf meh­re­ren Gerä­ten syn­chro­ni­siert, per Email expor­tiert oder ver­sandt, oder auf einem zen­tra­len Ser­ver gespei­chert wer­den. Beson­ders im letz­te­ren Fall wür­den die­se Daten zu einem attrak­ti­ven Ziel für miss­bräuch­li­che Nut­zung. Ent­spre­chend hoch müss­ten dort die Sicher­heits­an­for­de­run­gen sein.

    (#1) Das drit­te Ziel der DSG-VO lau­tet: Der freie Ver­kehr per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in der Uni­on darf aus Grün­den des Schut­zes natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten weder ein­ge­schränkt noch ver­bo­ten werden.

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