Auszüge aus Schülerarbeiten auf Socialmedia veröffentlichen
… oder auch z.B. Korrekturtweets mit Zitaten. Ich werde mich jetzt unbeliebt machen, weil ich wahrscheinlich ein Tabu anspreche.
Ich als Elternteil …
Sollte ich bei meinen Kindern erleben, dass (Teil-)Scans oder Zitate, die ich zuordnen kann, öffentlich auf Socialmedia zur Schau gestellt oder diskutiert würden, ginge ich zu allererst zum Vorgesetzten der betreffenden Lehrkraft und – falls das nichts bringt – eine Ebene weiter. Als Elternteil muss ich mich nicht an Dienstwege halten. Ich würde nicht zuerst mit der betroffenen Lehrkraft sprechen. Ich finde, dass dieses Verhalten einiges aussagt, was sofort eine Beschwerde bei höheren Ebenen rechtfertigt.
Ich als Lehrkraft …
… erlebe bei Korrekturen viel Frust. Ich mag diese Arbeit nicht besonders und muss sehr viel Energie aufwenden, um mich bei der Stange zu halten. Ich kann diesen Frust meist nicht direkt mit jemandem teilen, obwohl ich ein großes Bedürfnis danach habe. Aus einem ersten Impuls heraus, neige ich oft dazu, dabei Dinge schreiben zu wollen, die den häuslichen Bereich eigentlich nicht verlassen sollten, durch die ich aber u.U. viel Beachtung erhalte, z.B. durch Menschen, die mir mitteilen, dass sie mich verstehen oder Ähnliches erleben. Deswegen habe auch ich schon Tweets wieder gelöscht. Die Selbstkontrolle (oder etwas negativer formuliert: Selbstzensur) klappt mittlerweile immer besser.
Die Administration …
… sagt, dass Arbeiten von Schülerinnen und Schüler immer auch eine gewisse Schöpfungshöhe haben, also ein Werk gemäß dem Urheberrecht darstellen dürften. Für eine Veröffentlichung – auch in Teilen – bräuchte ich beim Vorliegen dieser Schöpfungshöhe eine Einwilligung des Betroffenen – wenn er noch nicht volljährig ist eben die seiner Erziehungsberechtigten. Weiterhin unterliegen Arbeiten eines Schülers dem besonderen Schutz des Amtsgeheimnisses – insbesondere wenn es sich dabei um benotungsrelevante Texte oder sonstige Klausurauszüge handelt. Es wäre zu klären, inwieweit dieses Amtsgeheimnis durch eine Veröffentlichung von Auszügen gewahrt bleibt – immerhin ist es in manchen Bundesländern sogar explizit untersagt, Ereignisse, von denen ich im Rahmen des Amtsgeheimnisses Kenntnis erhalten habe, literarisch zu verarbeiten.
Die pädagogische Dimension …
„Darf ich Teile deiner Klausur mit meinen Korrekturen und einem Kommentar auf Socialmedia veröffentlichen?“ Lernen braucht in meinen Augen auch geschützte Räume, in denen Fehler folgenfrei bleiben. Ich möchte nicht die Arbeit irgendeines Schülers dem Gebahren auf Socialmedia aussetzen. Für mich ist das ein grober Vertrauensbruch. Die Handschrift eines Menschen ist einzigartig und damit für mich ein eindeutiges, personenbezogenes Merkmal – auch schon in der Grundschule. Zumindest der Betroffene wird seine Schrift wiedererkennen Ich möchte als Schüler nicht in die Lage kommen, meine unvollkommenen Texte irgendwo auch nur in Teilen veröffentlicht zu sehen. Mir reicht das, was ich hier schon teilweise an „gut gemeinten“ Berichtigungen als Zusendungen erhalte (nicht in der Sache, aber oft genug im Tonfall).
Wann habe ich Schülerarbeiten veröffentlicht?
Beide Punkte müssen für mich zutreffen:
- Ich habe den Schüler vorher gefragt.
- Ich bin mir sicher, dass die Leistung des Schülers entweder positiv dargestellt ist oder der Kontext einen Erkenntnisgewinn für Dritte bietet, den ich dem Schüler vermitteln kann.
Hier lagern auf verschlüsselten Festplattenbereichen noch diverse Schätze: Freie Reden mit viel Witz, außerordentliche Texte, Bilder aus dem Unterricht, Fotos von Standbildern usw.. Alles gäbe wunderbare und lehrreiche Blogartikel ab. Für mich. Aber um mich geht es in diesem Falle eher ganz viel weniger.
Ist eigentlich nur logisch. Ich weiß nicht mehr, ob ich das vor zehn Jahren laxer gehandhabt habe, vielleicht nicht; bei Aufsätzen ist eh klar, dass ich vorher frage. Wie es bei Twitter aussieht… ich glaube, ich zitiere keine konkreten Stilblüten, sondern fasse zusammen.
Volle Zustimmung. Danke, dass Du es thematisierst.
Ich stimme ebenfalls voll und ganz zu. Das geht ein bisschen in die gleiche Richtung wie Fotos der eigenen Kinder auf Social Media zu posten: unkontrollierter Zeigestolz auf der einen Seite, Dinge nicht für sich behalten können auf der anderen.
Ich würde gern wissen, was man dabei unter einem „(Teil)zitat“ versteht. Gib es in solchen Fällen (aus rechtlicher Sicht) gar keinen Unterschied zwischen 5–10 Zeichen (nicht unbedingt Buchstaben) und einem abfotografierten/eingescannten Absatz Text?