Es gibt in Nds. einen neuen Erlass zur Verarbeitung schulischer Daten auf Privatgeräten der Lehrkräfte …

… der im Netz momen­tan für sehr viel Furo­re sorgt, denn es gibt eine Schlüs­sel­stel­le:

Die Spei­che­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf dem Fest­spei­cher pri­va­ter mobi­ler End­ge­rä­te (Smart­phones und Tablets) ist nicht zulässig.

Damit sind auf den ers­ten Blick Noten­ver­wal­tungs­pro­gram­me wie Tea­cher­Tool auf pri­va­ten Gerä­ten von Lehr­kräf­ten unzu­läs­sig, weil Tei­le der Daten­hal­tung dabei auf dem End­ge­rät selbst gesche­hen. Auf den zwei­ten Blick gibt es dann die­ser Les­art Unsi­cher­hei­ten, da nicht immer klar gere­gelt ist, ob es sich bei ver­schlüs­sel­ten Daten wirk­lich um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt. Lei­der ist das immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Tea­cher­Tool ist hier von Hau­se aus auf einem guten Weg: Back­ups las­sen sich schon heu­te extern erstel­len.

Die Ziel­rich­tung des eigent­li­chen Sat­zes scheint mir klar zu sein: Man möch­te pri­va­te Gerä­te als Zugangs­ge­rä­te für die Ver­ar­bei­tung schu­li­scher Daten auf exter­nen Ser­vern (etwa denen der Schu­le) ermög­li­chen. Auch die Ver­ar­bei­tung auf Ange­bo­ten von Dritt­an­bie­tern, z.B. Schul­ma­na­ger Online, ist mög­lich, wenn die Schu­le sich dabei qua­si stell­ver­tre­tend für alle Lehr­käf­te um die Ein­hal­tung der Regu­la­ri­en küm­mert (z.B. um eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung – ADV). Außer­dem ist eine ver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung Pflicht, wie sie heu­te aber i.d.R. zumin­dest bei Nut­zung von Brow­sern selbst­ver­ständ­lich ist.

Dis­ku­tiert wird auch die­ser Satz (4.1.1), der schein­bar in einem Wider­spruch zum ers­ten steht:

Wer­den für die Spei­che­rung der Daten exter­ne Spei­cher­me­di­en ver­wen­det, sind die­se zu ver­schlüs­seln und so auf­zu­be­wah­ren, dass sie nur der Lehr­kraft selbst zugäng­lich sind.

Man darf ver­schlüs­sel­te Back­ups auf exter­nen Spei­cher­me­di­en able­gen, nicht aber auf dem End­ge­rät selbst.

Auch hier scheint mir die Ziel­rich­tung klar: Man möch­te auf jeden Fall ver­hin­dern, dass auch ver­schlüs­sel­te Datei­en über Clouds gro­ßer Anbie­ter wie Goog­le oder Apple syn­chro­ni­siert wer­den. Man traut dem durch­schnitt­li­chen Nut­zer nicht zu, die­se beque­men Funk­tio­na­li­tä­ten, die im pri­va­ten Bereich viel Sinn machen, für schu­li­sche Daten zu deak­ti­vie­ren. Das deckt sich mit mei­nen Erfah­run­gen auf Schulungen.

Erheb­lich und aus mei­ner Sicht erfreu­lich aus­ge­wei­tet wur­de der maxi­mal mög­li­che Daten­rah­men: Man darf auch Daten wie Tele­fon­num­mern und E‑Mailadressen der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ver­ar­bei­ten – das ging vor­her nicht. Bei Schüler*innen ist das aber nach wie vor nicht zuläs­sig und auch kon­sis­tent zur bis­he­ri­gen Argu­men­ta­ti­ons­li­nie unse­res Lan­des­in­sti­tuts für Daten­schutz. Für mich ste­hen hier bei der Beur­tei­lung eher päd­ago­gi­sche Über­le­gun­gen im Vordergrund.

Fazit

  1. Der Erlass macht die Hal­tung dienst­li­cher Daten auf einem pri­va­ten Gerät nahe­zu unmög­lich – nicht aber auf einem dienstlichen.
  2. Der Erlass wirkt steu­ernd dar­auf hin, dass Online­sys­te­me für die Schul­ver­wal­tung genutzt wer­den. Das ist auch sinn­voll, weil die Zugangs­vor­aus­set­zung „Brow­ser“ eine gerin­ge ist.
  3. Der Erlass wirkt indi­rekt dar­auf hin, dass schu­li­sche Daten (auch nicht zeit­ge­mäß ver­schlüs­selt) in Clouds gro­ßer Anbie­ter lan­den, es sei denn, die­se stel­len rechts­kon­for­me und inter­ve­nier­ba­re ADVs zur Ver­fü­gung. Das wird noch spannend.
  4. Ich rech­ne nicht damit, dass eine ver­schlüs­sel­te Daten­hal­tung auf dem Gerät durch z.B. Tea­cher­Tool eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten dar­stellt. Aber das ist lei­der immer laut Rechts­spre­chung des EuGH zu prü­fen. Das Damo­kles­schwert, dass Tea­cher­Tool theo­re­tisch einen grö­ße­ren Daten­rah­men als den vor­ge­be­nen zur Ver­fü­gung stellt, bleibt unver­än­dert bestehen.

Edit, 9.2.2020

Satz 1 stand für mich bis­her in einem Wider­spruch zu Satz 4. Sprach­lich tut er das immer noch. For­mal wird der Erlass noch­mal hier kon­kre­ti­siert: Auf Note­books, PCs oder Tablets mit voll­wer­ti­gem Win­dows- oder Linux-Betrieb­sys­tem dür­fen nach Ein­hal­tung aller Regu­la­ri­en wei­ter­hin Schü­ler­da­ten mit dem jetzt gül­ti­gen, erwei­ter­ten Daten­rah­men ver­ar­bei­tet wer­den. Kon­kre­te Hin­wei­se, wie eine Ver­schlüs­se­lung vor­zu­neh­men ist, wer­den eben­falls gege­ben (hier exem­pla­risch für Linux und als Linux­er hät­te ich dazu Fra­gen. z.B. war­um nicht die mitt­ler­wei­le stan­dard­mä­ßig bei der Instal­la­ti­on ange­bo­te­ne Ver­schlüs­se­lung der Home­ver­zeich­nis­se genutzt wird …).

Nur: Es hat ja Grün­de, war­um vie­le Lehr­kräf­te iOS, iPa­dOS, Android oder Chro­me­OS nut­zen. Vie­le dürf­ten mit den zu Ver­fü­gung gestell­ten Anlei­tun­gen über­for­dert sein. Der Erlass wird m.E. web­ba­sier­ten Schul­ver­wal­tungs­sys­te­men hier in Nie­der­sach­sen erheb­li­chen Auf­wind geben und für erheb­li­che Ver­un­si­che­rung bei Lehr­kräf­ten und Schul­lei­tun­gen sorgen …

 

 

 

Niedersachsen überarbeitet sein Schulgesetz hinsichtlich den Erfordernissen der DSGVO

Yeah. Wer es ganz genau nach­le­sen möch­te, fin­det den heu­te ver­ab­schie­de­ten Gesetz­ent­wurf in vol­ler Län­ge hier: http://www.stk.niedersachsen.de/portal/live.php?article_id=180273&_psmand=6.

Da das Lesen echt kei­nen Spaß macht, das aus mei­ner Sicht Wich­tigs­te kurz zusammengefasst:

Lernplattformen und Schulclouds

Kurz­fas­sung: Man wird in Nie­der­sach­sen nach mei­ner Ein­schät­zung jetzt Lern­platt­for­men und Schul­clouds noch abge­si­cher­ter als vor­her ohne Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen ein­set­zen kön­nen. Die ent­spre­chen­de Rechts­norm lau­tet im geän­der­ten Schul­ge­setz folgendermaßen:

§31, Absatz 5, Satz 1–2: (1) Inter­net­ba­sier­te Lern- und Unter­richts­platt­for­men dür­fen nur ein­ge­setzt wer­den, soweit die­se den Anfor­de­run­gen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ent­spre­chen und die Schul­lei­tung dem Ein­satz zuge­stimmt hat. (2) Die Schu­le darf für den Ein­satz digi­ta­ler Lehr- und Lern­mit­tel per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Schü­le­rin­nen und Schü­ler, der Lehr­kräf­te und der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ver­ar­bei­ten, soweit dies für die Auf­ga­ben der Schu­le erfor­der­lich ist.

Es gab dazu bis­her in Nie­der­sach­sen bereits eine geleb­te Rechts­pra­xis, du nun aus mei­ner Sicht noch­mal kon­kre­ti­siert und an die DS-GVO ange­passt wur­de. Im Wesent­li­chen hat man sich vor­her allein auf das Erfor­der­lich­keits­kri­te­ri­um gestützt.  Nicht freu­en wird kri­ti­sche Men­schen, dass die Schul­lei­tung hier als qua­si „geneh­mi­gen­de Instanz“ auf­ge­führt ist (über Aus­wahl digi­ta­ler Lehr- und Lern­mit­tel befin­det trotz­dem noch die Fach­kon­fe­renz, in der Eltern sowie SuS unter­re­prä­sen­tiert sind) und – soll­te z.B. Office365 die DS-GVO-Kon­for­mi­tät beschei­nigt wer­den – natür­lich auch kom­mer­zi­el­le Anbie­ter zur Wahl ste­hen (poli­tisch wird es m.E. eher dar­um gehen, die Nie­der­sach­sen­cloud recht­lich zu legitimieren).

Da Unter­richts­ent­wick­lung jedoch stets eng mit mög­lichst vie­len Betei­lig­ten an einer Schu­le ver­bun­den ist, wird man an Schu­len schon sehr dar­auf ach­ten, das The­ma mög­lichst breit zu diskutieren.

Span­nend ist die wie­der­um die doch recht wei­te Rechts­aus­le­gung des neu­en Absatz 5 auf S.23 der Ent­wurfs­fas­sung in „Beson­de­ren Teil“:

Satz 2 sichert die Zuläs­sig­keit des Ein­sat­zes digi­ta­ler End­ge­rä­te und stellt klar, dass die­se im Unter­richt und ins­be­son­de­re in schrift­li­chen Arbei­ten und Prü­fun­gen ver­wen­det wer­den dür­fen, auch wenn dabei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet werden.

Über­haupt gebe ich dem „beson­de­ren Teil“ eine Lese­emp­feh­lung. Für jeman­den, der wie ich schon lan­ge mit den Dis­kus­sio­nen auf Lan­des­ebe­ne ver­traut ist, liest sich das stel­len­wei­se wie ein Kri­mi­nal­ro­man, weil man eben die Hand­schrift ein­zel­ner Play­er wie­der­zu­er­ken­nen glaubt – für Unein­ge­weih­te dann doch eher tro­cken. In der Grund­ten­denz sind aus mei­ner Sicht aber Eltern­rech­te beschnit­ten worden.

Mit Sicher­heit wer­den wir dem­nächst ergän­zen­de Erlas­se sehen. Es bleibt spannend.

 

 

Differenziertes Argumentieren

Ich schrei­be oft das Wort „undif­fe­ren­ziert“ neben z.B. ein Fazit in einem Auf­satz und mache mir sel­ten Gedan­ken dar­über, ob für Schü­le­rin­nen und Schü­ler über­haupt ver­ständ­lich wird, was ich damit mei­ne – ich weiß eigent­lich, dass das für Schü­le­rin­nen und Schü­ler eben nicht ver­ständ­lich ist. Also habe ich ges­tern dazu in mei­nem Deutsch­grund­kurs in der 12 eine Unter­richts­stun­de gebaut, die wie folgt ablief.

Haus­auf­ga­be / Vorbereitung:

Die Hin­wei­se zum Abitur in Deutsch im Jahr 2016 sehen für den Bereich „Medi­en­kri­tik“ fol­gen­de Tex­te bzw. Quel­len vor:

bei letz­te­rer Quel­le nur:

  • Das kön­nen Pre-Teens und Jugend­li­che am Computermachen
  • Ver­weil­dau­er bei der Onlinen­ut­zung von 14-bis 29-Jäh­ri­gen und Online-Nut­zer/in­nen ab 14 Jah­ren im Jahresvergleich
  • Akti­vi­tä­ten im Inter­net – Ver­gleich Gesamt­be­völ­ke­rung mit 14- bis 29-Jährigen

Zudem sol­len aktu­el­le Stu­di­en mit hin­zu­ge­zo­gen wer­den. 2012 ist ja im Inter­net fast ein Jahr­hun­dert her.

Wir haben uns vor­her im Unter­richt mit weit kom­ple­xe­ren Sach­tex­ten beschäf­tigt. Daher dien­ten mir die­se Tex­te eigent­lich nur noch als Vehi­kel, für den The­men­be­reich des dif­fe­ren­zier­ten Argumentierens.

Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler haben zu die­ser Stun­de arbeits­tei­lig Kern­aus­sa­gen die­ser Tex­te in einem Ether­pad (lite) zusammengefasst.

Stun­den­ein­stieg:

Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler haben die Auf­ga­be bekom­men, Fra­ge­stel­lun­gen zu ent­wi­ckeln, die sich anhand der nun vor­lie­gen­den Stich­punk­te ergeben.

Inputphase/Lehrervortrag:

Aus­ge­hend von dem mathe­ma­ti­schen Kon­zept der Dif­fe­renz ( die Phy­si­ker und Che­mi­ker im Kurs kamen natür­lich sofort auf die in die­sen Fächern stän­dig auf­tre­ten­den Del­tas ) habe ich eine modell­haf­te Über­tra­gung auf Schreib­pro­zes­se ent­wi­ckelt. Das fol­gen­de Modell ist dabei zusam­men mit den den Schü­le­rin­nen und Schü­lern ent­stan­den – mei­nes war bei Wei­tem nicht so aus­ge­feilt ( kli­cken für voll­stän­di­ge Größe ):

differenziertes_argumentieren

Ein paar Fet­zen aus dem Unterrichtsgespräch:

  • für eine Dif­fe­renz benö­tigt man zwin­gend einen Bezugs­punkt ( Minu­end ), der bei einem Schreib­pro­zess durch die Gegen­mei­nung reprä­sen­tiert wird
  • die eige­ne Mei­nung ist qua­si der End­punkt, der sich aber nur in Rela­ti­on zur Gegen­mei­nung ergibt
  • ein Fazit macht dem Leser qua­si „nur“ noch ein­mal die Dif­fe­renz zwi­schen frem­der und eige­ner Mei­nung bewusst
  • Über­zeu­gun­gen des Schrei­bers üben ein Druck aus: Sie ver­lei­hen der eige­nen Posi­ti­on mehr Gewicht und „erleich­tern“ die Fremdmeinung
  • eine wei­te­re Metho­de der Erleich­te­rung iast z.B. die geziel­te Aus­wahl von Argu­men­ten der frem­den Mei­nung, die sich aber ent­kräf­ten las­sen ( indi­rek­tes Argument )

Grob zusam­men­ge­fasst:

Ohne die Berück­sich­ti­gung der „Gegen­sei­te“ ist kein dif­fe­ren­zier­tes Argu­men­tie­ren möglich! 

 

Prü­fung der Fragestellungen:

Jetzt habe wir im Ether­pad die Fra­ge­stel­lun­gen sor­tiert: Wel­che las­sen sich aus wel­chen Grün­den dif­fe­ren­ziert dis­ku­tie­ren und wel­che nicht? Und wieso?

Dabei wur­de auch über­prüft, ob die vor­han­den Aus­sa­gen die „Gegen­po­si­ti­on“ hin­rei­chend berücksichtigen.

( Das tun sie übri­gens nicht, bei­de Tex­te basie­ren weit­ge­hend auf Aus­sa­gen der glei­chen Per­son – was die Schü­le­rin­nen und Schü­ler dazu ver­an­lass­te zu sagen, dass die Text­aus­wahl durch die Kom­mis­si­on wohl nicht sehr dif­fe­ren­ziert erfolg­te. Außer­dem wur­de bei den Dia­gram­men die gerin­ge Stich­pro­ben­grö­ße und die feh­len­de Auf­schlüs­se­lung hin­sicht­lich der Zusam­men­set­zung der Pro­banden­grup­pe moniert – ich las­se das – wenn­gleich recht freu­dig – ein­mal so ste­hen :o)… )

 

Argu­men­te der Gegen­po­si­ti­on sammeln:

Es folg­te eine Recher­che­pha­se, um Argu­men­te der „Geg­ner“ im Netz zu sam­meln. Die Stun­de ufer­te danach in einer inhalt­li­chen, aber doch recht dif­fe­ren­zier­ten Dis­kus­si­on aus. Unter nor­ma­len Umstän­den ( nicht eine Stun­de direkt vor den Feri­en ) hät­te ich jetzt eine Fra­ge­stel­lung aus­ge­wählt und von jeweils drei Lern­grup­pen­mit­glie­dern im Ether­pad aus­for­mu­liert und dif­fe­ren­ziert schrift­lich dis­ku­tie­ren lassen.

Gedan­ken:

  • ohne Tech­no­lo­gie (Ether­pad) ist so eine Stun­de nicht mög­lich, die Tafel wäre als Medi­um viel zu lang­sam und ineffizient
  • ich hof­fe, dass durch die gra­fi­sche Dar­stel­lung deut­lich wird, was mit „dif­fe­ren­zier­tem Dis­ku­tie­ren“ gemeint ist.

 

 

Offener Brief zum Arbeitszeitdebatte in Niedersachen

Haben wir einen siche­ren Arbeits­platz? Ja. Ver­die­nen wir im euro­päi­schen Durch­schnitt als Lehr­per­so­nen gut: Ja. Gibt es unter uns Men­schen, die ihre Arbeit schlecht machen: Ja. Haben wir viel Urlaub. Ja (wenn wir unse­re Arbeit schlecht machen). Ist das Stun­den­de­pu­tat von Gym­na­si­al­leh­re­rin­nen und ‑leh­rern auch nach der Erhö­hung eines der nied­rigs­ten bun­des­weit? Ja. […]
Ers­te für mich span­nen­de Fra­ge: Wie vie­le unse­rer Pri­vi­le­gi­en müs­sen abge­baut sein, damit Pro­test­for­men von Lehr­kräf­ten öffent­lich als legi­tim wahr­ge­nom­men werden?
Vor mehr als zehn Jah­ren haben mei­ne Ver­bän­de eine Ver­ein­ba­rung mit mei­nem Dienst­her­ren getroffen:

„Alle unse­re Mit­glie­der arbei­ten zwei Stun­den mehr und bekom­men sie zu einem Stich­tag dann wie­der ver­gü­tet. In der Ver­gü­tungs­pha­se gibt es kei­ne Arbeitszeiterhöhungen.“

Wir sind jetzt in der Ver­gü­tungs­pha­se, die sich durch die Ein­füh­rung des heu­te schon wie­der obso­le­ten G8-Ein­füh­rung bereits nach hin­ten ver­scho­ben hat.
Ich bin ein „junger“ Leh­rer mit mei­nen 40 Len­zen und bekom­me durch die Arbeits­zeit­er­hö­hung net­to noch eine Stun­de zurück. Mir gegen­über sitzt ein „alter“ Leh­rer, der durch die Strei­chung der Alters­er­mä­ßi­gung in der Ver­gü­tungs­pha­se jetzt bis zu drei Stun­den mehr arbei­ten muss, also im Extrem­fall eine Stun­de drauf­legt. Ich den­ke, dass wir bei­de unse­re Arbeit gut machen.
Mög­lich wird das recht­lich dadurch, dass die dama­li­ge Ver­ein­ba­rung auf Basis einer Ver­ord­nung und nicht eines Ver­tra­ges umge­setzt wor­den ist – dazu gehör­te m.E. viel Ver­trau­en sei­tens der Verbände.
Ich rede nicht von einer Unter­richts­stun­de. Die „Unsitte“ der unbe­zahl­ten Über­stun­den gibt es in ande­ren Arbeits­be­rei­chen schließ­lich auch. Ich fin­de es wich­tig, dass eine Ver­ein­ba­rung eine Ver­ein­ba­rung ist.
Das gibt mir die Sicher­heit, mit mei­nem Dienst­her­ren auf lan­ge Sicht ver­trau­ens­voll zusam­men­ar­bei­ten zu kön­nen. Die­ses Ver­trau­en trägt zu mei­ner Zufrie­den­heit mit mei­nem Beruf bei.
Ich habe jetzt Angst: Was ist, wenn mein Dienst­herr wei­te­re Refor­men, etwa die in mei­nen Augen über­fäl­li­ge und wich­ti­ge Inklu­si­on ähn­lich restrik­tiv und rasch  umsetzt, weil er ja aus der Leh­rer­schaft kei­nen nen­nens­wer­ten Wider­stand zu erwar­ten hat?
Immer­hin gibt es ja bei uns Beam­ten kei­ne zuläs­si­gen Arbeits­kampf­mit­tel wie z.B. ein Streik­recht. Des­we­gen bin ich in einer beson­de­ren Abhän­gig­keit zu mei­nem Dienst­herrn und des­we­gen hat die­ser das Gebot der soge­nann­ten Fürsorgepflicht.
Machen wir also jetzt genau das, was Dienst­herr, Eltern, Schü­le­rin­nen und Schü­ler sich wün­schen: Nichts. Strei­chen wir kei­ne Klas­sen­fahr­ten, Exkur­sio­nen, AGs, belas­sen wir es bei Appel­len, Leser­brie­fen, Men­schen­ket­ten außer­halb der Dienst­zeit und des Schul­ge­län­des. Oder: Arbei­ten wir ein­fach mehr.
Davon pro­fi­tie­ren wir alle: Wir Lehr­kräf­te machen uns nicht unbe­liebt, der Arbeits­kampf tut nie­man­dem weh, wir han­deln als Pädagogen.
Wie wird sich die­se Hal­tung auf Dau­er auf Schul­qua­li­tät, Zufrie­den­heit mit dem Beruf, die per­so­nel­le Aus­stat­tung von Schu­len und die Attrak­ti­vi­tät mei­nes heiß­ge­lieb­ten Berufs für enga­gier­te jun­ge Men­schen auswirken?
Die­se Fra­ge fin­de ich des­we­gen span­nend, weil mir die mir künf­tig anver­trau­ten Men­schen heu­te schon am Her­zen lie­gen. Übri­gens aus purem Eigen­nutz. Ich habe Kinder.

Datenschutz und Schulgesetz

Das wird jetzt viel Text. Ich stel­le hier ein­mal die aus mei­ner Sicht wich­tigs­ten Rege­lun­gen zum Daten­schutz in den Schul­ge­set­zen (zusätz­lich ergän­zen bestimm­te Erlas­se im Ein­zel­fall die Bestim­mun­gen) von Nie­der­sach­sen und Schles­wig-Hol­stein gegenüber.

1. Nie­der­sach­sen ( http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+31&psml=bsvorisprod.psml&max=true )

Nie­der­säch­si­sches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fas­sung vom 3. März 1998

§ 31 Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten

1) Schu­len, Schul­be­hör­den, Schul­trä­ger, Schü­ler­ver­tre­tun­gen und Eltern­ver­tre­tun­gen dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Schü­le­rin­nen und Schü­ler und ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten (§ 55 Abs. 1) ver­ar­bei­ten, soweit dies zur Erfül­lung des Bil­dungs­auf­trags der Schu­le (§ 2) oder der Für­sor­ge­auf­ga­ben, zur Erzie­hung oder För­de­rung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler oder zur Erfor­schung oder Ent­wick­lung der Schul­qua­li­tät erfor­der­lich ist. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Schü­le­rin­nen und Schü­ler und ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten dür­fen auch den unte­ren Gesund­heits­be­hör­den für Auf­ga­ben nach § 56 und den Trä­gern der Schü­ler­be­för­de­rung für Auf­ga­ben nach § 114 über­mit­telt und dort ver­ar­bei­tet wer­den, soweit dies für die Wahr­neh­mung der jewei­li­gen Auf­ga­be erfor­der­lich ist.

(2) Schu­len dür­fen auch die­je­ni­gen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Kin­dern in Kin­der­gär­ten und deren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten (§ 55 Abs. 1) ver­ar­bei­ten, die in Kin­der­gär­ten bei der Wahr­neh­mung vor­schu­li­scher För­der­auf­ga­ben erho­ben und an Schu­len über­mit­telt wer­den, soweit die Ver­ar­bei­tung zur Erzie­hung oder För­de­rung der Kin­der in der Schu­le erfor­der­lich ist.

(3) Die Rech­te auf Aus­kunft, Ein­sicht in Unter­la­gen, Berich­ti­gung, Sper­rung oder Löschung von Daten sowie das Wider­spruchs­recht nach § 17a des Nie­der­säch­si­schen Daten­schutz­ge­set­zes wer­den für min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler durch deren Erzie­hungs­be­rech­tig­te (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.

(4) Schu­len, Schul­be­hör­den und die Schul­in­spek­ti­on dür­fen Per­so­nal­da­ten (§ 88 Abs. 1 des Nie­der­säch­si­schen Beam­ten­ge­set­zes) aller an der Schu­le täti­gen Per­so­nen auch ver­ar­bei­ten, soweit es zur Erfor­schung und Ent­wick­lung der Schul­qua­li­tät erfor­der­lich ist.

2. Schles­wig-Hol­stein ( http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+SH+%C2%A7+30&psml=bsshoprod.psml&max=true )

Schles­wig-Hol­stei­ni­sches Schulgesetz
(Schul­ge­setz – SchulG)
Vom 24. Janu­ar 2007*

§ 30 Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von Daten

(1) Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Schü­le­rin­nen, Schü­ler und Eltern dür­fen von den Schu­len, den Schul­trä­gern und Schul­auf­sichts­be­hör­den erho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den, soweit dies zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

Es sind dies

1. bei Schü­le­rin­nen und Schülern:
Vor- und Fami­li­en­na­me, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adress­da­ten (ein­schließ­lich Tele­fon und E‑Mail-Adres­se), Staats­an­ge­hö­rig­keit, Aus­sied­ler­ei­gen­schaft, Her­kunfts- und Ver­kehrs­spra­che, Kon­fes­si­on, Kran­ken­ver­si­che­rung, Leis­tungs- und Schul­lauf­bahn­da­ten, Daten über das all­ge­mei­ne Lern­ver­hal­ten und das Sozi­al­ver­hal­ten, Daten über son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf, soweit sie für den Schul­be­such von Bedeu­tung sein kön­nen, die Ergeb­nis­se der schul­ärzt­li­chen, schul­psy­cho­lo­gi­schen und son­der­päd­ago­gi­schen Unter­su­chun­gen, bei Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­lern die Daten über Vor­bil­dung, Berufs­aus­bil­dung, Berufs­prak­ti­kum und Berufs­tä­tig­keit sowie die Adress­da­ten (ein­schließ­lich Tele­fon) des Aus­bil­dungs­be­trie­bes oder der Praktikumsstelle;

2. bei Eltern:
Name, Adress­da­ten (ein­schließ­lich Tele­fon und E‑Mail-Adres­se). Schü­le­rin­nen, Schü­ler und Eltern haben die erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen. Sie sind auf die Rechts­grund­la­ge für die Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung der Daten auf­merk­sam zu machen.

(2) Die Daten der Schul­ver­wal­tung dür­fen aus­schließ­lich mit in der Schu­le befind­li­chen Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­ten des Schul­trä­gers ver­ar­bei­tet wer­den.

[…]
(10) Die mit Ein­wil­li­gung der Schü­le­rin­nen, Schü­ler und Eltern erho­be­nen Daten dür­fen nur zu dem Zweck benutzt wer­den, zu dem sie von den Betrof­fe­nen mit­ge­teilt wor­den sind. Eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung bedarf einer erneu­ten Einwilligung.

(11) Soweit es zur Erfül­lung der sich aus die­sem Gesetz erge­ben­den Auf­trä­ge der Schu­le und der Schul­auf­sicht sowie zur Wahr­neh­mung gesetz­li­cher Mit­wir­kungs­rech­te erfor­der­lich und unter Wah­rung der über­wie­gen­den schutz­wür­di­gen Belan­ge der Betrof­fe­nen mög­lich ist, regelt das für Bil­dung zustän­di­ge Minis­te­ri­um durch Verordnung:

1. den zuläs­si­gen Umfang der Ver­ar­bei­tung von Daten,
2. die Daten­über­mitt­lung ein­schließ­lich der Über­mitt­lung zu sta­tis­ti­schen Zwecken,
3. die Sper­rung, Löschung und Auf­be­wah­rung von Daten,
4. die Datensicherung,
5. die Daten der Schul­ver­wal­tung und sons­ti­gen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die durch Lehr­kräf­te außer­halb der Schu­le ver­ar­bei­tet wer­den dürfen,
6. die auto­ma­ti­sier­te Datenverarbeitung,
7. die für sta­tis­ti­sche Erhe­bun­gen maß­ge­ben­den Erhe­bungs- und Hilfs­merk­ma­le, den Berichts­zeit­raum und die Periodizität,
8. die für die Auf­ga­be nach Absatz 4 Satz 2 zustän­di­ge Stelle,
9. Zeit­punkt und Stand der nach Absatz 5 zu über­mit­teln­den Daten.

(12) Rege­lun­gen in ande­ren Rechts­vor­schrif­ten über die Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von Daten blei­ben unbe­rührt, soweit sich nicht aus den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen etwas ande­res ergibt.

Mein per­sön­li­cher Kommentar

Das Gesetz in Schles­wig-Hol­stein ist auf den ers­ten Blick wesent­lich enger und restrik­ti­ver gefasst. Ich weiß, dass es unter Mit­wir­kung des ULD ent­stan­den ist. Es ist zudem wesent­lich aktu­el­ler. Eine Schu­le in Schles­wig-Hol­stein weiß aber sehr genau:

  • wel­che Daten sie ver­ar­bei­ten darf (z.B. dass der Beruf der Eltern nicht erfasst wird)
  • dass die­se Daten NICHT in einer Cloud lie­gen dür­fen (z.B. kei­ne digi­ta­len Klas­sen­bü­cher, wenn sie nicht im Hau­se gehos­tet werden)
  • mit wem sie unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Daten aus­tau­schen darf
  • dass Eltern und Schü­ler die Anga­be bestimm­ter Daten nicht ver­wei­gern dürfen

Wenn der Dienst­herr die Ver­mitt­lung von Medi­en­kom­pe­tenz for­dert, benö­ti­gen Schu­len dafür einen rechts­si­che­ren Rah­men. Natür­lich fal­len in Schles­wig-Hol­stein dann z.B. durch Ver­la­ge ange­bo­te­ne Lern­stands­er­he­bun­gen weit­ge­hend flach. In Nie­der­sach­sen bleibt nach mei­nem Emp­fin­den vor allem eins: Gro­ße Ver­un­si­che­rung, zumin­dest bei mir.

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