Schulleitung als „Digitalisate-Sucher“

Die GEW Witt­mund berich­tet unter die­ser Über­schrift auf ihrer Web­sei­te, auf wel­che Wei­se das Kul­tus­mi­nis­te­ri­um hier in Nie­der­sach­sen sei­nen Ver­pflich­tun­gen, die sich aus dem “Gesamt­ver­trag zur Ein­räu­mung und Ver­gü­tung von Ansprü­chen nach § 53 UrhG” erge­ben, nach­kom­men möch­te. Die­ser Ver­trag wur­de erst kürz­lich öffent­lich in der Schul­tro­ja­ner­de­bat­te z.B. auf Netz­po­li­tik diskutiert.

Allem Anschein nach sol­len die Schul­lei­tun­gen in Nie­der­sach­sen bestä­ti­gen, dass zu einem gege­be­nen Stich­tag alle sich unter der Kon­trol­le befind­li­chen PC-Sys­te­me einer Schu­le frei von durch den Gesamt­ver­trag nicht legi­ti­mier­ten Digi­ta­li­sa­ten sind. Rein objek­tiv muss die­ser Bestä­ti­gung eine Prü­fung vorausgehen.

Um zu begrei­fen, wel­che Maß­nah­men not­wen­dig sind, um ein „uner­laub­tes Digi­ta­li­sat“ zu iden­ti­fi­zie­ren, defi­nie­re ich zunächst – viel­leicht falsch – was unter die­sem for­mal­ju­ris­ti­schen Begriff viel­leicht gemeint sein könnte.

Ein Digi­ta­li­sat ist für mich die digi­ta­le Reprä­sen­ta­ti­on einer ursprüng­lich ana­lo­gen Vor­la­ge – und jetzt auf deutsch: Ein Scan einer Papier­vor­la­ge, die z.B. über ein Schul­netz­werk ver­teilt wird. Das kann z.B. der Lücken­text aus dem Zusatz­ma­te­ri­al für den Deutsch­un­ter­richt sein, der über Mood­le allen Schü­lern einer Lern­grup­pe z.B. als PDF zugäng­lich gemacht wird. Streng­ge­nom­men dürf­ten Audio- oder Video­da­tei­en (z.B. Hör­ver­ste­hens­übun­gen) nicht dazu zäh­len, da sie bereits in digi­ta­ler Form vor­lie­gen (Aus­nah­me: Kas­set­ten und VHS-Vide­os).  Zähl­ten sie nicht dazu, wäre das jedoch unlo­gisch im Sin­ne der für mich erkenn­ba­ren Inten­ti­on des Rahmenvertrags.

Über­spitzt for­mu­liert sol­len offen­bar die Schul­lei­tun­gen jetzt „Schul­tro­ja­ner“ spie­len. Die GEW Witt­mund fragt m.E. zu Recht, ob das über­haupt zu leis­ten ist. Soll­ten ggf. vie­le Schu­len sich außer Stan­de sehen, die­se Prü­fung durch­zu­füh­ren, wäre eine Soft­ware zur Iden­ti­fi­zie­rung uner­laub­ter Digi­ta­li­sa­te doch gera­de­zu „ein Segen“. Immer­hin muss in jedem Ein­zel­fall eine urhe­ber­recht­li­che Recher­che durch­ge­führt wer­den, die bei juris­tisch nicht vor­ge­bil­de­tem Per­so­nal bis zu 20 Minu­ten je Fall dau­ern dürf­te – ohne dass dabei irgend­ei­ne Form von Rechts­si­cher­heit entstünde.

Was die­se Soft­ware leis­ten muss, wird ange­sichst der vie­len unter­schied­li­chen Datei­for­ma­te und mög­li­chen Spei­cher­or­te (pri­va­te Frei­ga­be auf einem per­sön­li­chen PC oder Schul­rech­ner?), dürf­te klar wer­den, wenn man sich als Mensch „in die Lage“ die­ser Soft­ware ver­setzt. Das ist bereits breit dis­ku­tiert wor­den und soll hier nicht wie­der­holt werden.

Ich den­ke zur­zeit vor allem an mich als Admi­nis­tra­tor – ganz ego­is­tisch. Letzt­end­lich müss­te ich eine anlass­lo­se, inhalt­lich nicht zu leis­ten­de Gesamt­über­prü­fung aller PC-Sys­te­me vor­neh­men, die sich in mei­nem direk­ten Ein­fluss­be­reich befin­den. Mir fällt kei­ne recht­li­che ein­wand­freie Mög­lich­keit ein, wie ich sämt­li­che Schü­ler- und Leh­rer­ver­zeich­nis­se in Ein­klang mit den gel­ten­den Daten­schutz­ge­set­zen scan­nen (auch: las­sen) dürf­te. Dazu bedarf es nach mei­nem Ver­ständ­nis zumin­dest einer Ver­ein­ba­rung mit den Per­so­nal­ver­tre­tun­gen, die dann jedoch wie­der­um einer recht­li­chen Prü­fung stand­hal­ten müsste.

Als Alter­na­ti­ve sehe ich für mich eigent­lich nur die voll­stän­di­ge Löschung aller Fest­plat­ten mit anschlie­ßen­der kom­plet­ter Neu­in­stal­la­ti­on. Auch hier stellt sich mir die Fra­ge nach der Ver­halt­nis­mä­ßig­keit und wie bzw. wann ich das ohne nicht ein­mal eine Ent­las­tungs­stun­de leis­ten kön­nen soll. Natür­lich ist das Auf­ga­be des Schul­trä­gers. Aber der wird sich natür­lich auch bedan­ken und orga­ni­sie­ren muss ich die Sache trotzdem.

Das nie­der­säch­si­sche Beam­ten­ge­setz – so wie ich es ver­ste­he – ver­langt bei jeder Dienst­an­wei­sung die Ein­hal­tung zwei­er Kri­te­ri­en: Die muss ver­hält­nis­mä­ßig sein und in Ein­klang mit gel­ten­den Rechts­nor­men ste­hen. Wenn man mit tech­ni­schen Argu­men­ten nicht wei­ter­kommt, müss­te man doch zumin­dest for­mal­ju­ris­tisch gegen­hal­ten kön­nen. Natür­lich unter Wah­rung des Dienst­we­ges, aber unbe­dingt unter der Bera­tung von Juristen.