Datenschutz und Schulgesetz
Das wird jetzt viel Text. Ich stelle hier einmal die aus meiner Sicht wichtigsten Regelungen zum Datenschutz in den Schulgesetzen (zusätzlich ergänzen bestimmte Erlasse im Einzelfall die Bestimmungen) von Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegenüber.
1. Niedersachsen ( http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+31&psml=bsvorisprod.psml&max=true )
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998
§ 31 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen auch den unteren Gesundheitsbehörden für Aufgaben nach § 56 und den Trägern der Schülerbeförderung für Aufgaben nach § 114 übermittelt und dort verarbeitet werden, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.
(3) Die Rechte auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie das Widerspruchsrecht nach § 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.
(4) Schulen, Schulbehörden und die Schulinspektion dürfen Personaldaten (§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.
2. Schleswig-Holstein ( http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+SH+%C2%A7+30&psml=bsshoprod.psml&max=true )
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz – SchulG)
Vom 24. Januar 2007*§ 30 Erhebung und Verarbeitung von Daten
(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Es sind dies
1. bei Schülerinnen und Schülern:
Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adressdaten (einschließlich Telefon und E‑Mail-Adresse), Staatsangehörigkeit, Aussiedlereigenschaft, Herkunfts- und Verkehrssprache, Konfession, Krankenversicherung, Leistungs- und Schullaufbahndaten, Daten über das allgemeine Lernverhalten und das Sozialverhalten, Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, die Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern die Daten über Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die Adressdaten (einschließlich Telefon) des Ausbildungsbetriebes oder der Praktikumsstelle;2. bei Eltern:
Name, Adressdaten (einschließlich Telefon und E‑Mail-Adresse). Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufmerksam zu machen.(2) Die Daten der Schulverwaltung dürfen ausschließlich mit in der Schule befindlichen Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers verarbeitet werden.
[…]
(10) Die mit Einwilligung der Schülerinnen, Schüler und Eltern erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.(11) Soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufträge der Schule und der Schulaufsicht sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich und unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen möglich ist, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung:
1. den zulässigen Umfang der Verarbeitung von Daten,
2. die Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung zu statistischen Zwecken,
3. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
4. die Datensicherung,
5. die Daten der Schulverwaltung und sonstigen personenbezogenen Daten, die durch Lehrkräfte außerhalb der Schule verarbeitet werden dürfen,
6. die automatisierte Datenverarbeitung,
7. die für statistische Erhebungen maßgebenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum und die Periodizität,
8. die für die Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 zuständige Stelle,
9. Zeitpunkt und Stand der nach Absatz 5 zu übermittelnden Daten.(12) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Erhebung und Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Mein persönlicher Kommentar
Das Gesetz in Schleswig-Holstein ist auf den ersten Blick wesentlich enger und restriktiver gefasst. Ich weiß, dass es unter Mitwirkung des ULD entstanden ist. Es ist zudem wesentlich aktueller. Eine Schule in Schleswig-Holstein weiß aber sehr genau:
- welche Daten sie verarbeiten darf (z.B. dass der Beruf der Eltern nicht erfasst wird)
- dass diese Daten NICHT in einer Cloud liegen dürfen (z.B. keine digitalen Klassenbücher, wenn sie nicht im Hause gehostet werden)
- mit wem sie unter welchen Voraussetzungen Daten austauschen darf
- dass Eltern und Schüler die Angabe bestimmter Daten nicht verweigern dürfen
Wenn der Dienstherr die Vermittlung von Medienkompetenz fordert, benötigen Schulen dafür einen rechtssicheren Rahmen. Natürlich fallen in Schleswig-Holstein dann z.B. durch Verlage angebotene Lernstandserhebungen weitgehend flach. In Niedersachsen bleibt nach meinem Empfinden vor allem eins: Große Verunsicherung, zumindest bei mir.