Klassenarbeiten – eigenverantwortliche Schule (NDS)
Im Rahmen einer Vorbereitung für eine Fachkonferenz habe ich mich ein wenig in die Erlassstruktur hier in Niedersachsen eingelesen, um meine Positionen auf eine schulverwaltungsrechtliche Ebene ziehen zu können. Das hört sich trocken an, wird aber sehr spannend, wenn man darüber pädagogische Neuerungen an gewachsenen Strukturen vorbei durchsetzen kann, falls man in den entsprechenden Gremien (s.u.) Mehrheiten erreicht – z.B. auch durch Vordemokratisierung von Entscheidungen.
Das Ganze spiele ich hier einmal am Beispiel der Art und der Anzahl von Klassenarbeiten in der Mittelstufe des Gymnasiums hier in Niedersachsen durch. Ich weise darauf hin, dass hierbei meine Interpretation der entsprechenden Rechtsquellen zum Ausdruck kommt – ich bin aber nur ein einfacher Lehrer und kein Jurist. Alles von dem, was sich mein gesunder Menschenverstand hier zusammenreimt, kann also falsch sein.
Wer regelt Anzahl und Art der Klassenarbeiten (Leistungsnachweise, Lernkontrollen etc.) in Niedersachsen?
Erstmal gibt es einen übergeordneten Erlass:
6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.
6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Faches Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht ersetzt werden durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.7.
6.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9 nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.
Quelle: Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (VORIS 22410 von 3.2.2004)
Zu den Aufgaben der Fachkonferenz gehört u.a.:
Die Fachkonferenz:
- trifft Absprachen über die Anzahl und Verteilung verbindlicher Lernkontrollen im Schuljahr
- trifft Absprachen zur Konzeption und Bewertung von schriftlichen, mündlichen und fachspezifischen Lernkontrollen
Quelle: Kerncurriculum für das Gymnasium – Schuljahrgänge 5–10
Die Fachkonferenz kann also prinzipiell beschließen, vom Regelfall des Rahmenerlasses abzuweichen und z.B. weniger Lernkontrollen zu schreiben, oder bestimmte Lernkontrollen durch neue Formen zu ersetzen, die natürlich auch einen schriftlichen Teil umfassen. Natürlich ist beides kombinierbar. Natürlich erfordert beides einen demokratischen Prozess, jedoch einen an der Basis. Und die Klasse 10 sieht bei alternativen Lernkontrollkonzeption, die an die Stelle einer klassischen tritt, in die Röhre (das mit der Röhre scheint mir in dieser Stufe ohnehin ein sich durchziehendes Merkmal zu sein).
Leider ist es doch nicht ganz so einfach, da es im Zuge der eigenverantwortlichen Schule eine Art „Overlay-Erlass“ gibt, der den Spielraum einer Schule in diesem Bereich regelt:
Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Fachs Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
Quelle: Erlass „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an eigenverantwortlichen Schulen“ (VORIS 25–80 009, 9.6.2007
Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
womit der oben zitierte „Overlay-Erlass“ mit im Spiel ist. Damit scheint mir das rechtliche Prozedere vorgegeben:
- Die Fachkonferenz beschließt
- Die Fachkonferenz stellt einen entsprechend begründeten Antrag an den Schulvorstand
- Der Schulvorstand befindet über den Antrag
- Der Beschluss des Schulvorstands wird umgesetzt
Pingback: Eine Klassenarbeit zu zweit schreiben | Timo Off
Witzig, das ist bei euch total anders gelöst als hier bei uns (Ba-Wü). Grundsätzlich gelten die gleichen Bedingungen (LG legt Anzahl fest; Fachkonferenz erweitert oder ergänzt diese). Trotzdem ist zu beachten, dass ein Beschluss der Fachkonferenz (auch wenn sie von Schulkonferenz „abgesegnet“ wurde) letztendlich keine Bindung des Lehrers festlegen kann (Bei uns regelt das § 38 SchG–> Pädagogische Verantwortung). Denn letztendlich sin Lehrer vorerst dem Gesetz verpflichtet Stichwort: Normenhierarchie (Was mich Gott sei Dank davon befreit 2 Diktate schreiben lassen zu müssen). Wohlgemerkt: das gilt nur für BaWü in Niedersachsen kann es auch ein bisschen anders sein.
(So, hat das Schulrechtpauken wenigstens noch einen Sinn gehabt :)