Klassenarbeiten – eigenverantwortliche Schule (NDS)

Im Rah­men einer Vor­be­rei­tung für eine Fach­kon­fe­renz habe ich mich ein wenig in die Erlass­struk­tur hier in Nie­der­sach­sen ein­ge­le­sen, um mei­ne Posi­tio­nen auf eine schul­ver­wal­tungs­recht­li­che Ebe­ne zie­hen zu kön­nen. Das hört sich tro­cken an, wird aber sehr span­nend, wenn man dar­über päd­ago­gi­sche Neue­run­gen an gewach­se­nen Struk­tu­ren vor­bei durch­set­zen kann, falls man in den ent­spre­chen­den Gre­mi­en (s.u.) Mehr­hei­ten erreicht – z.B. auch durch Vor­de­mo­kra­ti­sie­rung von Ent­schei­dun­gen.

Das Gan­ze spie­le ich hier ein­mal am Bei­spiel der Art und der Anzahl von Klas­sen­ar­bei­ten in der Mit­tel­stu­fe des Gym­na­si­ums hier in Nie­der­sach­sen durch. Ich wei­se dar­auf hin, dass hier­bei mei­ne Inter­pre­ta­ti­on der ent­spre­chen­den Rechts­quel­len zum Aus­druck kommt – ich bin aber nur ein ein­fa­cher Leh­rer und kein Jurist. Alles von dem, was sich mein gesun­der Men­schen­ver­stand hier zusam­men­reimt, kann also falsch sein.

Wer regelt Anzahl und Art der Klas­sen­ar­bei­ten (Leis­tungs­nach­wei­se, Lern­kon­trol­len etc.) in Niedersachsen?

Erst­mal gibt es einen über­ge­ord­ne­ten Erlass:

6.4 Für die Anzahl der zu zen­sie­ren­den schrift­li­chen Lern­kon­trol­len gilt in den Schul­jahr­gän­gen 5 bis 10: In einem fünf­stün­di­gen Fach sind 5 bis 7, in einem vier­stün­di­gen Fach 4 bis 6 und in einem drei­stün­di­gen Fach 3 bis 5 schrift­li­che Lern­kon­trol­len je Schul­jahr zu schrei­ben; die mitt­le­re Zahl gibt den Regel­fall an.

6.5 In den übri­gen Fächern sind mit Aus­nah­me des Faches Sport zwei zen­sier­te schrift­li­che Lern­kon­trol­len im Schul­jahr ver­bind­lich. Bei Unter­richt, der nur ein Schul­halb­jahr erteilt wird, ent­schei­det die Fach­kon­fe­renz, ob eine zen­sier­te schrift­li­che Lern­kon­trol­le ver­bind­lich ist oder zwei zen­sier­te schrift­li­che Lern­kon­trol­len ver­bind­lich sind; sofern eine ver­bind­lich ist, kann die­se nicht ersetzt wer­den durch eine ande­re Form von Lern­kon­trol­le nach Nr. 6.7.

6.7 An die Stel­le einer der ver­bind­li­chen Lern­kon­trol­len nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schul­jahr­gän­gen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schul­jahr­gän­gen 5 bis 9 nach Beschluss der Fach­kon­fe­renz eine ande­re Form von Lern­kon­trol­le tre­ten, die schrift­lich oder fach­prak­tisch zu doku­men­tie­ren und münd­lich zu prä­sen­tie­ren ist. Die Lern­kon­trol­le hat sich auf die im Unter­richt behan­del­ten Inhal­te und Metho­den zu bezie­hen. Das Nähe­re regelt die Fach­kon­fe­renz.

Quel­le: Arbeit in den Schul­jahr­gän­gen 5 bis 10 des Gym­na­si­ums (VORIS 22410 von 3.2.2004)

Zu den Auf­ga­ben der Fach­kon­fe­renz gehört u.a.:

Die Fach­kon­fe­renz:

  • trifft Abspra­chen über die Anzahl und Ver­tei­lung ver­bind­li­cher Lern­kon­trol­len im Schuljahr
  • trifft Abspra­chen zur Kon­zep­ti­on und Bewer­tung von schrift­li­chen, münd­li­chen und fach­spe­zi­fi­schen Lernkontrollen

Quel­le: Kern­cur­ri­cu­lum für das Gym­na­si­um – Schul­jahr­gän­ge 5–10

Die Fach­kon­fe­renz kann also prin­zi­pi­ell beschlie­ßen, vom Regel­fall des Rah­men­er­las­ses abzu­wei­chen und z.B. weni­ger Lern­kon­trol­len zu schrei­ben, oder bestimm­te Lern­kon­trol­len durch neue For­men zu erset­zen, die natür­lich auch einen schrift­li­chen Teil umfas­sen. Natür­lich ist bei­des kom­bi­nier­bar. Natür­lich erfor­dert bei­des einen demo­kra­ti­schen Pro­zess, jedoch einen an der Basis. Und die Klas­se 10 sieht bei alter­na­ti­ven Lern­kon­troll­kon­zep­ti­on, die an die Stel­le einer klas­si­schen tritt, in die Röh­re (das mit der Röh­re scheint mir in die­ser Stu­fe ohne­hin ein sich durch­zie­hen­des Merk­mal zu sein).

Lei­der ist es doch nicht ganz so ein­fach, da es im Zuge der eigen­ver­ant­wort­li­chen Schu­le eine Art „Over­lay-Erlass“ gibt, der den Spiel­raum einer Schu­le in die­sem Bereich regelt:

Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schrift­li­che Lern­kon­trol­len) mit der Maß­ga­be, dass die Schu­le in eige­ner Ver­ant­wor­tung ent­schei­den kann, dass in einem drei- oder mehr­stün­di­gem Fach min­des­tens zwei schrift­li­che Lern­kon­trol­len je Schul­halb­jahr, in einem zwei­stün­di­gen Fach mit Aus­nah­me des Fachs Sport min­des­tens eine schrift­li­che Lern­kon­trol­le je Schul­halb­jahr und in einem nur ein Schul­halb­jahr unter­rich­te­ten Fach eine oder zwei schrift­li­che Lern­kon­trol­len nach Ent­schei­dung der Fach­kon­fe­renz geschrie­ben wer­den und außer­dem dar­über, ob in einem Fach wei­te­re schrift­li­che oder wei­te­re ande­re, z. B. fach­prak­tisch zu doku­men­tie­ren­de und münd­lich zu prä­sen­tie­ren­de For­men von Lern­kon­trol­len ver­langt werden,

 

Eigen­ver­ant­wort­li­che Schu­le umfasst in mei­ner Les­art den Kom­pe­tenz­be­reich des Nie­der­säch­si­schen Schul­vor­stan­des, der nicht per Erlass, son­dern per Gesetz gere­gelt wird. Bei den Auf­ga­ben steht nicht expli­zit, dass der Schul­vor­stand die Anzahl und die Art der Klas­sen­ar­bei­ten regelt, gleich­wohl ist er aber durch den „Over­lay-Erlass“ anschei­nend mit im Boot, denn es heißt in §38a, Abs. 3:

Der Schul­vor­stand ent­schei­det über die Inan­spruch­nah­me der den Schu­len im Hin­blick auf ihre Eigen­ver­ant­wort­lich­keit von der obers­ten Schul­be­hör­de ein­ge­räum­ten Ent­schei­dungs­spiel­räu­me,

womit der oben zitier­te „Over­lay-Erlass“ mit im Spiel ist. Damit scheint mir das recht­li­che Pro­ze­de­re vorgegeben:

  1. Die Fach­kon­fe­renz beschließt
  2. Die Fach­kon­fe­renz stellt einen ent­spre­chend begrün­de­ten Antrag an den Schulvorstand
  3. Der Schul­vor­stand befin­det über den Antrag
  4. Der Beschluss des Schul­vor­stands wird umgesetzt
Die Anzahl der Klas­sen­ar­bei­ten in Klas­se 10 lässt sich z.B. aber nicht unter zwei pro Halb­jahr absen­ken, weil der Ent­schei­dungs­spiel­raum des Schul­vor­stan­des hier durch den „Over­lay-Erlass“ beschnit­ten ist. Das ist recht übel, da durch Spie­le­rei­en wie das ver­bind­li­che Betriebs­prak­ti­kum zwei Wochen Unter­richt im ers­ten Halb­jahr weg­fal­len und so in Ver­bin­dung mit den not­wen­di­gen vier Klau­su­ren auch päd­ago­gisch sinn­vol­le Klas­sen­fahr­ten (immer­hin tren­nen sich in der Zehn vie­le Wege, z.B. durch Abgän­ge zu den Fach­gym­na­si­en) fast schon obso­let werden.

 

Mei­ne Bewer­tung des recht­li­chen Rahmens
Zunächst ein­mal bie­tet der Rah­men die Mög­lich­keit für Ver­än­de­rung – nicht nur im Bereich der Klas­sen­ar­bei­ten. In der Fach­kon­fe­renz sit­zen (zumin­dest theo­re­tisch) auch Eltern und Schü­ler, im Schul­vor­stand bil­den sie eine fes­te Grup­pe, die jedoch gegen­über der Leh­rer­schaft in der Min­der­heit ist (acht Lehr­kräf­te + Schul­lei­ter + vier Eltern + vier Schü­ler). Den­noch sind Eltern und Schü­ler erkenn­bar am Ent­schei­dungs­pro­zess beteiligt.
Prak­tisch müs­sen alle Ent­schei­dun­gen zwei Hür­den neh­men, die z.B. Kräf­ten mit „Bewah­rer­qua­li­tä­ten“ auf ver­schie­de­ne Ebe­nen erlau­ben, den Pro­zess in ihrem Sin­ne zu steu­ern – das ist ein Hemm­nis für Inno­va­ti­on, da sich Bewah­rer auch auf allen Ebe­nen und in allen Grup­pen finden.
Daher ist eine inno­va­ti­ons­freu­di­ge Fach­schaft eben­so wich­tig wie ein Schul­vor­stand (mehr Sit­ze für enga­gier­te sowie poli­tisch moti­vier­te Eltern und Schü­ler dar­in wären eigent­lich auch nicht schlecht), der auf die fach­li­che und päd­ago­gi­sche Kom­pe­tenz sel­bi­ger ver­traut, so dass ent­spre­chen­de Mehr­hei­ten tat­säch­lich auch zustan­de kommen.
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2 Kommentare

  • Pingback: Eine Klassenarbeit zu zweit schreiben | Timo Off

  • Rebecca

    Wit­zig, das ist bei euch total anders gelöst als hier bei uns (Ba-Wü). Grund­sätz­lich gel­ten die glei­chen Bedin­gun­gen (LG legt Anzahl fest; Fach­kon­fe­renz erwei­tert oder ergänzt die­se). Trotz­dem ist zu beach­ten, dass ein Beschluss der Fach­kon­fe­renz (auch wenn sie von Schul­kon­fe­renz „abge­seg­net“ wur­de) letzt­end­lich kei­ne Bin­dung des Leh­rers fest­le­gen kann (Bei uns regelt das § 38 SchG–> Päd­ago­gi­sche Ver­ant­wor­tung). Denn letzt­end­lich sin Leh­rer vor­erst dem Gesetz ver­pflich­tet Stich­wort: Nor­men­hier­ar­chie (Was mich Gott sei Dank davon befreit 2 Dik­ta­te schrei­ben las­sen zu müs­sen). Wohl­ge­merkt: das gilt nur für BaWü in Nie­der­sach­sen kann es auch ein biss­chen anders sein.
    (So, hat das Schul­recht­pau­ken wenigs­tens noch einen Sinn gehabt :)

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